Die Bundestagswahl ist das Herzstück unserer parlamentarischen Demokratie. Für deutsche Staatsangehörige im Ausland – und damit auch für Angehörige der deutschen Minderheit in Polen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – ist die Möglichkeit, an dieser Wahl teilzunehmen, Ausdruck ihrer fortbestehenden staatsbürgerlichen Verbundenheit mit Deutschland. Zugleich wirft die praktische Ausübung dieses Wahlrechts immer wieder Fragen auf.
Deshalb möchte ich im Folgenden zunächst die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für das Wahlrecht der Auslandsdeutschen erläutern und sie anschließend um einige minderheitenpolitische Überlegungen ergänzen. Denn neben den rechtlichen Voraussetzungen ist es mir ein wichtiges Anliegen, die besondere Rolle der deutschen Minderheit in Polen als Brückenbauerin zwischen Deutschland und Polen hervorzuheben und für eine möglichst umfassende Wahrnehmung des bestehenden Wahlrechts zu werben.
Rechtliche Überlegungen:
Bei den vergangenen Bundestagswahlen hat sich die Zahl der weltweiten Auslandsdeutschen kontinuierlich erhöht, die in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen worden sind. Gegenüber rund 55.000 Eintragungen für die Bundestagswahl 2005 waren es für die Bundestagswahl 2017 rund 113.000 und für die Bundestagswahl 2021 rund 129.000 Eintragungen. Zwar ist nicht bekannt, wie viele Auslandsdeutsche danach tatsächlich an der jeweiligen Bundestagswahl teilgenommen haben, jedoch dürfte diese Zahl nicht wesentlich unter der Zahl derjenigen liegen, die im Vorfeld die Mühe einer Antragstellung auf sich genommen haben.

Bundestag in Berlin – Sitz des Deutschen Bundestages und zent-raler Ort demokratischer Entscheidungen.
Foto: Stepro/Wikipedia
Aus der deutschen Minderheit in Polen sind die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sehr gering. Für die Bundestagswahl 2017 waren es Anträge im niedrigen dreistelligen Bereich und für die Bundestagswahl 2021 gab es 440 Anträge aus Polen insgesamt.
Die aktuellen Regelungen zum Wahlrecht für Auslandsdeutsche werden gelegentlich mit Blick auf die Substantiierungsplichten für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis oder auch lange Postlaufzeiten kritisiert.
Diese Regelungen stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen deutschen Staatsangehörigen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz – BWahlG).
Im Regelfall muss ein im Ausland lebender Deutscher also lediglich bei seiner letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und bekommt dann die Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Briefwahlunterlagen können von den Wahlberechtigten frühzeitig beantragt werden. Die Wahlunterlagen werden von den Gemeinden verschickt, sobald die Kandidaten auf den Landeslisten und in den Wahlkreisen zugelassen und die Stimmzettel gedruckt sind (in der Regel sieben bis acht Wochen vor der Wahl). Auf das Verfahren und die Notwendigkeit der frühzeitigen Antragstellung wird von den Botschaften im Internet hingewiesen.
„Wer deutscher Staatsangehöriger und wahlberechtigt ist, sollte sein Wahlrecht unter praktikablen und verlässlichen Bedingungen ausüben können.“
Im Antragsformular sind lediglich der Name, das Geburtsdatum, die Pass- oder Ausweisnummer und die frühere Meldeadresse in Deutschland anzugeben sowie ggf. die wahlrechtsbegründenden Tatsachen zu versichern. Das ist nicht übermäßig komplex, zumal die einzelnen Punkte in einem Merkblatt erläutert werden. Auf die Stellung eines Antrags kann nicht verzichtet werden, weil sich die Wahlberechtigung und die aktuelle Anschrift für die Zusendung der Wahlunterlagen bei Auslandsdeutschen nicht wie bei den im Inland gemeldeten Deutschen aus den Melderegistern ergeben, denn es gibt kein Melderegister und keine Meldepflicht für Auslandsdeutsche.
In dem Regelfall, dass ein Wahlberechtigter irgendwann einmal in den letzten 25 Jahren für drei Monate in Deutschland gemeldet war, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag hin, ohne dass eine Begründung dafür erforderlich ist. In diesen Fällen kann der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis per E-Mail gestellt werden. Er ist an die Gemeinde zu richten, in der der Wahlberechtigte gemeldet war.
Aber auch für deutsche Staatsangehörige, die vor mehr als 25 Jahren (oder vor ihrem 14. Lebensjahr) fortgezogen sind, ist seit 2013 ein Weg eröffnet, um an den deutschen Wahlen teilnehmen zu können: In dem Fall, dass der Fortzug ins Ausland länger als 25 Jahre zurückliegt oder der deutsche Staatsangehörige noch nie in Deutschland gelebt hat, ist dieser dann wahlberechtigt, wenn er aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWahlG). In dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind in diesem Fall zusätzlich diejenigen Angaben zu machen, die seine Vertrautheit mit und seine Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in Deutschland im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWahlG begründen. Das heißt beim Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss in diesem Ausnahmefall lediglich dargelegt werden, aus welchen Gründen der Antragsteller mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von ihnen betroffen ist. Dies ist vom Antragssteller gegenüber der Gemeinde an Eides statt zu versichern.
Dies wird nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWahlG zum Beispiel häufig dann anzunehmen sein, wenn ein früherer, wenn auch länger als 25 Jahre zurück liegender Wohnsitz in Deutschland oder frühere, wenn auch nicht mindestens drei Monate dauernde Aufenthalte in Deutschland, eine berufliche Tätigkeit für deutsche Institutionen im Ausland, Einkünfte als Arbeitnehmer, Rentner oder Pensionär aus Deutschland, Eigentum in Deutschland, die Mitgliedschaft in deutschen Parteien, Verbänden oder sonstigen Organisationen, die am politischen Leben in Deutschland teilnehmen oder die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde bei vorangegangenen Wahlen und Abstimmungen in Deutschland vorliegen. Das vielfältige Engagement von Auslandsdeutschen in Vereinen und Organisationen, die einen intensiven Austausch mit Deutschland pflegen, kann daher ein Umstand sein, der im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Feststellung der Wahlberechtigung beiträgt.
„Demokratie lebt von Beteiligung. Das gilt auch für die deutsche Minderheit in Polen, deren Angehörige als deutsche Staatsangehörige an den Bundestagswahlen teilnehmen können.“
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und den Wertungen des Bundesgesetzgebers ist es nicht möglich, dass eine Person, die im letzte Vierteljahrhundert niemals für drei Monate in Deutschland gelebt hat oder aus anderen Gründen darlegen kann, dass mit den der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von ihnen betroffen ist, in Wahlen Staatsgewalt ausübt (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und über die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages mitentscheidet.
Auslandsdeutsche, die nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten, können ihr Wahlrecht in der Gemeinde im Inland ausüben, mit der sie nach ihrer Erklärung zu ihrer persönlichen Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in Deutschland am engsten verbunden sind. Über den Antrag, der in diesen Fällen persönlich zu unterschreiben ist und deshalb nicht per E-Mail gestellt werden kann, entscheidet die Gemeinde nach den Umständen des Einzelfalls.
Um die gesetzlichen Vorgaben für die Wahlteilnahme deutscher Staatsangehöriger im Ausland zu erleichtern, wäre eine Änderung im Bundeswahlgesetz erforderlich (§ 12 BWahlG). Initiativen zur Ausgestaltung und Änderung des Wahlrechts auf Bundesebene sind nach der bisherigen Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung bringt hierzu üblicherweise keine eigenen Gesetzentwürfe ein.
Die in der 20. Legislaturperiode beim Deutschen Bundestag eingesetzte Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit hatte sich mit der Frage des Wahlrechts Auslandsdeutscher befasst. In der Folge wurden jedoch die materiellen Voraussetzungen des Wahlrechts der Auslandsdeutschen nicht geändert.
Der Selbstorganisation der deutschen Minderheit in Polen, dem VdG, kommt in dem überschaubaren Zeitraum vor einer Bundestagswahl eine besondere Verantwortung zur Information und Hilfestellung bei der Wahrnehmung des Wahlrechts zu.
Minderheitenpolitische Überlegungen:
Erlauben Sie mir nach der Darstellung der Rechtsgrundlagen noch einige minderheitenpolitische Überlegungen:
Die Bundestagswahl ist der zentrale Ausdruck demokratischer Teilhabe in unserem Land. Sie gibt den Bürgern die Möglichkeit, über die politische Zukunft Deutschlands mitzuentscheiden. Dieses demokratische Recht sollte auch für deutsche Staatsangehörige, die dauerhaft im Ausland leben, so wirksam wie möglich ausgestaltet sein.
„Die Ausübung des Wahlrechts darf nicht an unnötigen praktischen Hürden scheitern, gleichzeitig müssen die Sicherheit, Integrität und Geheimhaltung der Wahl gewährleistet bleiben.“
Dies gilt in besonderer Weise für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa. Sie bewahren seit Generationen die deutsche Sprache, Kultur und Identität – häufig unter schwierigen historischen Bedingungen. Sie pflegen enge familiäre, kulturelle und gesellschaftliche Beziehungen nach Deutschland und leisten einen wichtigen Beitrag zum gegenseitigen Verständnis und zur Verständigung in Europa.
Gerade die deutsche Minderheit in Polen ist hierfür ein eindrucksvolles Beispiel. Sie ist fest in der polnischen Gesellschaft verwurzelt und zugleich eng mit Deutschland verbunden. Zwar kann die Zugehörigkeit zur deutschen Minderheit allein noch kein Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland begründen. Zahlreiche Angehörige der Minderheit besitzen aber die deutsche Staatsangehörigkeit und nehmen damit auch die Rechte und Pflichten deutscher Staatsbürger wahr. Dazu gehört grundsätzlich auch das Recht, an Wahlen zum Deutschen Bundestag teilzunehmen.

Dr. Bernd Fabritius (links) mit den Mitgliedern des Bundes der Jugend der deutschen Minderheit und VdG-Geschäftsführerin Joanna Hassa (rechts) während seines Besuches in Oppeln im Oktober 2025.
Foto: M. Leibig
In der Praxis ist die Wahrnehmung dieses Wahlrechts für viele Auslandsdeutsche jedoch mit erheblichen Hürden verbunden. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis, enge Fristen sowie die rechtzeitige Übersendung und Rücksendung der Briefwahlunterlagen stellen viele Wahlberechtigte vor organisatorische Herausforderungen. Dies betrifft insbesondere Menschen, die außerhalb Deutschlands leben und auf internationale Postlaufzeiten angewiesen sind. So haben im Zuge der Bundestagswahl 2025 zahlreiche Deutsche im Ausland über verspätet eingegangene oder gar nicht mehr rechtzeitig zugestellte Briefwahlunterlagen berichtet. Allerdings waren die Fristen in diesem Fall aufgrund der vorgezogenen Neuwahl nach der Auflösung des Deutschen Bundestages verkürzt. Wenn Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Antragstellung ihre Stimme faktisch nicht abgeben können, stellt dies eine Belastung für das Vertrauen in die praktische Ausübung demokratischer Rechte dar.
Deshalb ist es richtig, die bestehenden Verfahren sorgfältig zu überprüfen und Möglichkeiten zu prüfen, wie die Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen erleichtert werden kann, ohne die hohen Anforderungen an die Sicherheit, Integrität und Geheimhaltung der Wahl zu beeinträchtigen. Dabei geht es nicht um Sonderrechte, sondern um die möglichst effektive Gewährleistung eines bereits bestehenden demokratischen Rechts.
Als Beauftragter der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten ist mir die enge Verbundenheit der deutschen Minderheiten mit Deutschland ein besonderes Anliegen. Die Bundesregierung unterstützt die deutschen Minderheiten als Brückenbauer zwischen ihren Heimatstaaten und Deutschland. Diese Brückenfunktion lebt vom Austausch, vom Vertrauen und von der aktiven Teilhabe.
Auch die Möglichkeit, an demokratischen Entscheidungen in Deutschland mitzuwirken, ist Ausdruck dieser Verbundenheit. Wer deutscher Staatsangehöriger und wahlberechtigt ist, sollte sein Wahlrecht unter praktikablen und verlässlichen Bedingungen ausüben können – unabhängig davon, ob er in Berlin, Oppeln oder anderswo in Europa lebt.
Die deutsche Minderheit in Polen hat in ihrer Geschichte immer wieder gezeigt, dass sie Verantwortung übernimmt und sich für Verständigung, Demokratie und ein friedliches Miteinander einsetzt. Dieses Engagement verdient Anerkennung und Unterstützung. Dazu gehört auch, die tatsächliche Wahrnehmung demokratischer Mitwirkungsrechte im Blick zu behalten.
Demokratie lebt von Beteiligung. Deshalb sollten wir gemeinsam daran arbeiten, dass das Wahlrecht deutscher Staatsangehöriger im Ausland auch künftig möglichst umfassend und zuverlässig ausgeübt werden kann. Dies stärkt nicht nur die Verbindung zwischen Deutschland und seinen Bürgerinnen und Bürgern im Ausland, sondern auch das Vertrauen in unsere demokratischen Institutionen.
Beauftragter der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten
Dr. Bernd Fabritius